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   VGH Hessen, 22.03.2012 - 8 A 2232/11   

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VGH Hessen, 22.03.2012 - 8 A 2232/11 (https://dejure.org/2012,9160)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22.03.2012 - 8 A 2232/11 (https://dejure.org/2012,9160)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22. März 2012 - 8 A 2232/11 (https://dejure.org/2012,9160)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Auszug aus VGH Hessen, 22.03.2012 - 8 A 2232/11
    Diese schwächere Form der Einbenennung unterliegt geringeren Anforderungen und setzt etwa nur einen "deutlichen Kindeswohlgewinn" (vgl. Palandt a.a.O. Rdnrn. 4 und 19 zu § 1618) voraus, wie etwa auch für die vereinbarte Zuweisung eines Doppelnamens eine bloße "Förderlichkeit" für das Wohl des Kindes ausreicht und keine "Erforderlichkeit" voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 - BVerwGE 116 S. 28 ff. = NJW 2002 S. 2406 ff. = DVBl. 2002 S. 1548 ff. = juris Rdnr. 33).

    Diese Grundsätze sind auf die in § 1618 BGB ausdrücklich nicht geregelten Fälle der sog. Scheidungshalbwaisen, bei denen der den früheren Ehenamen entsprechende Geburtsname des Kindes durch den wiederangenommenen Geburtsnamen des sorgeberechtigten Elternteils ersetzt werden soll, für die durch diese Vorschrift nicht ausgeschlossene Namensänderung gemäß § 3 Abs. 1 NÄG entsprechend anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 a.a.O.).

    Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach Nr. 1 noch wegen einer Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2002 (a.a.O.) nach Nr. 2 dieser Vorschrift zuzulassen, weil das vorliegende Urteil auf den dort aufgestellten Grundsätzen beruht und diese auf den vorliegenden Einzelfall anwendet.

  • VGH Bayern, 01.08.2014 - 5 ZB 14.811

    Änderung des Familiennamens eines Erwachsenen, der als Kind gemäß § 1618 BGB

    In den Scheidungshalbwaisen-Fällen geht es vornehmlich um die Frage, ob minderjährige Kläger, die beispielsweise bei einem sorgeberechtigten Elternteil leben, aus Gründen des Kindeswohls wieder den gleichen Namen annehmen können sollen, wie die sorgeberechtigte Person (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2002 - 6 C 18.01 - juris; BVerwG, U.v. 13.12.1995 - 6 C 13/94 - juris Rn. 34; Hess VGH, U.v. 22.3.2012 - 8 A 2232/11 - juris; OVG NRW, B.v. 17.9.2012 - 16 E 1292/11 - juris).
  • VG Wiesbaden, 10.11.2017 - 6 K 1114/15
    Nach der Rechtsprechung des BVerwG, die auch durch die Ziff. 28ff der zum NamÄndG ergangenen Verwaltungsvorschrift vom 11.08.1980, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11.02.2014 (BAnZ AT 18.02.2014 B2, im Folgenden NamÄndVwV), reflektiert wird, ist eine Abwägung vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 29 m.w.N. = NJW 2002, 2406; HessVGH, Urt. v. 22.03.2012 - 8 A 2232/11 - juris Rn. 31).

    Ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt nur vor, wenn das Interesse des Antragstellers an einer Namensänderung entgegenstehende öffentliche und Interessen Beteiligter überwiegt (BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 29 m.w.N. = NJW 2002, 2406; HessVGH, Urt. v. 22.03.2012 - 8 A 2232/11 - juris Rn. 31).

    Vielmehr ist nach der Wertung des § 1618 S. 4 BGB davon auszugehen, dass die Namensänderung grundsätzlich rechtfertigungsbedürftig ist, auch weil das Kind einen "zunächst fremden" Namen annimmt (BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 37 = NJW 2002, 2406; HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 - juris Rn. 45; HessVGH, Urt. v. 22.03.2012 - 8 A 2232/11 - juris Rn. 33).

  • VG Berlin, 26.11.2019 - 3 K 457.19
    Daher finden Erwägungen des "Kindeswohls" auf ihn nicht in vergleichbarer Weise Anwendung (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. November 1995 - VGH 11 UE 1903/95 -, juris; a.A. wohl Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. März 2012 - VGH 8 A 2232/11 -, juris Rn. 42).

    Daran, dass dieses Ergebnis - außer in den im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehen ausdrücklichen Ausnahmekonstellationen - nicht im Nachhinein herbeigeführt werden kann, ändert die bloße Veränderung der Lebenssituation durch Scheidung der Eltern nichts (a.A. wohl Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. März 2012 - VGH 8 A 2232/11 -, a.a.O.).

  • VG Wiesbaden, 16.11.2016 - 6 K 1328/16
    Ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt nur vor, wenn das Interesse des Antragstellers das einer Namensänderung entgegenstehende öffentliche Interesse an der Namenskontinuität überwiegt (BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 29 m.w.N. = NJW 2002, 2406 [BVerwG 20.02.2002 - 6 C 18/01] ; Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 B 38/15 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 13. September 2016 - 6 B 12/16 -, juris Rn. 14; HessVGH, Urt. v. 22.03.2012 - 8 A 2232/11 - juris Rn. 31).

    Nach der Rechtsprechung des BVerwG, die auch durch die Ziff. 28ff der zum NamÄndG ergangenen Verwaltungsvorschrift vom 11.08.1980, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11.02.2014 (BAnZ AT 18.02.2014 B2, im Folgenden NamÄndVwV), reflektiert wird, ist eine Abwägung vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 29 m.w.N. = NJW 2002, 2406 [BVerwG 20.02.2002 - 6 C 18/01] ; HessVGH, Urt. v. 22.03.2012 - 8 A 2232/11 - juris Rn. 31).

  • VG Göttingen, 14.11.2014 - 4 A 123/13

    Anspruch eines eingebürgerten Iraners auf Änderung seines Nachnamens

    Willigen der nicht sorgeberechtigte Elternteil und das Kind in die Namensänderung ein, so spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Namensänderung dem Kindeswohl entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 10/01 - ), Nach der gesetzgeberischen Wertung des § 1618 BGB sind bei der begehrten Namensänderung von sog. Stiefkindern oder sog. Scheidungshalbwaisen öffentliche Belange der Ordnungsfunktion des Namens grundsätzlich von allenfalls geringem abwägungserheblichen Belang, Denn der Zweck des Einwilligungserfordernisses ist ausschließlich der Schutz des Interesses des anderen Elternteils am Fortbestand des namentlichen Bandes zwischen ihm und dem Kind (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 22. März 2012 - 8 A 2232/11 -, ).
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